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   BFH, 06.02.2007 - X B 97/06   

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https://dejure.org/2007,16427
BFH, 06.02.2007 - X B 97/06 (https://dejure.org/2007,16427)
BFH, Entscheidung vom 06.02.2007 - X B 97/06 (https://dejure.org/2007,16427)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 2007 - X B 97/06 (https://dejure.org/2007,16427)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 11; ; FGO § 11 Abs. 4; ; FGO § 60; ; FGO § 74; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 73 Abs. 1 S. 1
    Verbindung von Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Verbindung mehrerer bei unterschiedlichen Senaten anhängigen Streitsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 09.03.2005 - 4 U 154/04

    Zulässigkeit einer Restitutionsklage wegen einer Entscheidung des Europäischen

    Auszug aus BFH, 06.02.2007 - X B 97/06
    Denn das in Art. 13 EMRK normierte Recht einer Person, die in ihren in der EMRK anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, ist in der Bundesrepublik Deutschland bereits dadurch gewährleistet, dass jedes Gericht die EMRK bei seiner Entscheidungsfindung im Range eines einfachen Rechts berücksichtigen muss (vgl. Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2005 4 U 154/04, juris, und Mayer-Ladewig, Handkommentar-EMRK, Art. 13 Rz 8).
  • BFH, 22.02.2008 - V B 13/08

    Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde - Verbindung mehrerer

    Eine Verbindung mehrerer bei unterschiedlichen Senaten des BFH anhängiger Streitsachen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 FGO) kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts eine Regelung über eine "senatsübergreifende" Verbindung mehrerer Verfahren vorsieht (BFH-Beschluss vom 6. Februar 2007 X B 97/06, BFH/NV 2007, 961).
  • BFH, 20.09.2022 - VIII B 103/21

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines

    Das vorliegende Verfahren ist auch nicht, wie vom Kläger beantragt, gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO mit dem Verfahren XI B 79/21 zu verbinden, da der erkennende Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan des BFH für das beim XI. Senat anhängige Verfahren nicht zuständig ist und der Geschäftsverteilungsplan des BFH eine senatsübergreifende Verbindung mehrerer Verfahren nicht gestattet (vgl. BFH-Beschluss vom 06.02.2007 - X B 97/06, BFH/NV 2007, 961, unter 2.).
  • FG Nürnberg, 28.01.2009 - V 176/06

    Gewerbeuntersagung - Finanzrechtsweg - Auf Änderung einer vom FA erteilten

    68 Denn das in Art. 13 EMRK normierte Recht einer Person, die in ihren in der EMRK anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, ist in der Bundesrepublik Deutschland bereits dadurch gewährleistet, dass jedes Gericht die EMRK bei seiner Entscheidungsfindung im Range eines einfachen Rechts berücksichtigen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 06.02.2007 X B 97/06 BFH/NV 2007, 961).
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